Der Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage, sodass eine nicht auf Basis des Tatsachensubstrats des Ersturteils und ohne Beweiswiederholung erfolgte andere Lösung dieser Frage durch den Gerichtshof zweiter Instanz prozessual verfehlt ist (§ 473 Abs 2 StPO).
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