Das Gesetz bietet dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach § 112 AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 106 AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach § 106 Abs 4 AktG.
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