Bei der Bestimmung des § 29 AuslBG handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt verweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 29 AuslBG auf Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch § 4 AuslBG verstoßen, scheidet aus. Dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser steht im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.
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