Dadurch, dass die Agrarbehörde hier wie ein sostiger Buchberechtigter gemäß § 4 Abs 1 LiegTeilG "aufgefordert" wurde, gegen die lastenfreie Abtrennung Einspruch zu erheben und einen solchen Einspruch unterließ, wurde weder ein Erkenntnis dieser Behörde noch die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes durch diese Behörde hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung eines Teilstücks substituiert. Zusätzlich zu diesem Aufforderungsverfahren sind für die lastenfreie Abschreibung eines Teilstücks, das mit Weiderechten belastet ist, ein Erkenntnis der Agrarbehörde oder die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch sie gemäß § 2 Abs 4 Tiroler Wald- und Weideservitutetengesetz in Verbindung mit BGBl 103/1951 (§ 33 Abs 2) erforderlich, um eine lastenfreie Abschreibung vornehmen zu können.
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