Im Gegensatz zu verschlechternden Versetzungen ist bei verbessernden - auch im Interesse des Arbeitnehmers - eine längere Frist als die für verschlechternde Versetzungen in § 101 ArbVG vorgesehene 13-Wochen-Frist eher zu akzeptieren, sofern sie eine sachliche Rechtfertigung findet, etwa aus Gründen der Erprobung oder wegen Urlaubsvertretung (Karenzurlaubsvertretung). Die Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung darf aber nicht im Belieben des Dienstgebers stehen, sondern es müssen objektive Anhaltspunkte für die Frist gegeben sein.
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