Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war.
…den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert ( RS0058873 ). [23] 4.3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 193/00a (= RS0114855 ) ausgesprochen, dass das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden…
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