Unter "laufendem Entgelt" iS des § 3a IESG ist auch der durch die Arbeitsleistung laufend entstehende Anspruch auf Aufwandersatz zu verstehen, sodass die in § 3a Abs 2 Z 5 und Abs 4 normierte Ausfallhaftung auch für derartige Arbeitnehmeransprüche besteht (hier: Reisekosten).
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