Das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige Ankleiden und Auskleiden kann nicht der in § 1 Abs 3 EinstV zum BgldPGG vorgesehenen Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden gleichgesetzt werden, wenn dafür nur Teilverrichtungen des Ankleidens und Auskleidens wie das Hinaufziehen und Hinunterziehen einer Hose erforderlich sind.
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