Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen.
… Ob 303/00s; 5 Ob 177/09d; 2 Ob 219/11m; 1 Ob 253/12f; RIS Justiz RS0114621; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang ³ [2006] § 94 Rz 67; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR [2011] § 94 ABGB Rz…
…ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (RIS Justiz RS0114621; RS0078153 [T2]). Diese Auffassung wird auch in der Lehre geteilt (vgl Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek , ABGB 4 I § 74 EheG Rz …
…geltend gemacht werden. Es entspricht herrschender Auffassung, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (1 Ob 303/00s mwN; RIS Justiz RS0114621). Die Verwirkung, die nicht von selbst eintritt, ist vom Verpflichteten klage- oder einredeweise geltend zu machen (SZ 43/196; Gitschthaler EuPR § 74…
…geltend gemacht werden. Es entspricht herrschender Auffassung, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (1 Ob 303/00s mwN; RIS Justiz RS0114621). Die Verwirkung, die nicht von selbst eintritt, ist vom Verpflichteten klage oder einredeweise geltend zu machen (SZ 43/196; Gitschthaler aaO § 74…
alle in den §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach § 74 EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der…
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