Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.
…Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt. 1. Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Auslegungszweifel betreffend gemeinschaftsrelevante Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es nach stRsp aber zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener…
…der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen schon behandelt und abgelehnt (6 Ob 305/00x und 6 Ob 306/00v = RdW 2001/372 ua; RIS-Justiz RS0114648). Im Übrigen erachtet sich der EuGH zur Behandlung eines Vorabentscheidungsersuchens eines das Handelsregister (Firmenbuch) führenden (Erst )Gerichtes für unzuständig, weil es am Rechtsprechungscharakter seiner Tätigkeit…
…der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen schon behandelt und abgelehnt (6 Ob 305/00x und 6 Ob 306/00v = RdW 2001/372 ua; RIS-Justiz RS0114648). Im Übrigen erachtet sich der EuGH zur Behandlung eines Vorabentscheidungsersuchens eines das Handelsregister (Firmenbuch) führenden (Erst )Gerichtes für unzuständig, weil es am Rechtsprechungscharakter dessen Entscheidung…
…Rekurswerber gestellten Vorabentscheidungsersuchen kommt für andere Verfahren keine Bindungswirkung zu (6 Ob 305/00x und 6 Ob 306/00v = RdW 2001/372 ua; RIS-Justiz RS0114648). Der Hinweis der Revisionsrekurswerber auf die EU-Grundrechtscharta zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die noch rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte (Schubarth, Die EU-Grundrechtscharta - Ein…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). 3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und dem…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). 3. Zum außerordentlichen Revisionrekurs: Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und dem…
…Rekurswerber gestellten Vorabentscheidungsersuchen kommt für andere Verfahren keine Bindungswirkung zu (6 Ob 305/00t und 6 Ob 306/00v = RdW 2001/372 ua; RIS-Justiz RS0114648). Der Hinweis der Revisionsrekurswerber auf die EU-Grundrechtscharta zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die noch rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte (Schubarth, Die EU-Grundrechtscharta - Ein…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof zurückgewiesen. Parteien haben kein Antragsrecht, sie können…
…Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht ( Schragel in Fasching , Zivilprozessgesetze 2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS Justiz RS0114648). 2. Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), sie können die Verfahrenseinleitung nur anregen (RIS Justiz RS0058452). Das…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). 3. Der außerordentliche Revisionrekurs ist teilweise absolut, teilweise mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig: Die Vorinstanzen haben den Unterbrechungsantrag…
…der Unterbrechung nach § 190 ZPO die Umstände des Einzelfalls. Eine von diesen Umständen unabhängige generelle Unterbrechungspflicht besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht (RIS Justiz RS0114648). 3. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO auch dann greift, wenn das Rekursgericht einen aufgrund…
…Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS Justiz RS0114648). 2. Die Vorinstanzen haben den Unterbrechungsantrag der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder abgewiesen. Dagegen ist gemäß § 19 Abs 3 FBG kein Rechtsmittel zulässig…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). 2. Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und dem Gemeinschaftsrecht entsprechend und…
…Vorabentscheidung des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 190 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0114648). 3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und dem…
…Vorabentscheidung des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 190 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0114648). 2. Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit dem Rekurs der Revisionsrekurswerber gegen die Zurückweisung ihres Antrages, das Verfahren bis zur Entscheidung…
…Unterbrechung aus Anlass eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens zweckmäßig sein (RS0110583), eine generelle Unterbrechungspflicht besteht aber nicht (4 Ob 35/20f; RS0114648). [2] Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Abweisung des im Rekurs gestellten Antrags auf Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zur Erledigung des vom…
…Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht ( Schragel in Fasching , Zivilprozessgesetze 2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS Justiz RS0114648). 3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). 3. Der Revisionsrekurs ist teilweise absolut, teilweise mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig: Die Vorinstanzen haben den Unterbrechungsantrag der…
…haben, ist nicht berechtigt. Ansuchen anderer Gerichte um Vorabentscheidung des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (RIS Justiz RS0114648; 6 Ob 268/03k; Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO). Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragl in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und dem Gemeinschaftsrecht entsprechend und erblickt…
…des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze² § 190 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0114648). 3. Der Revisionsrekurs des Dr. Helmut S***** ist jedenfalls, jener der übrigen Rechtsmittelwerber mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig…
…Rekurswerber gestellten Vorabentscheidungsersuchen kommt für andere Verfahren keine Bindungswirkung zu (6 Ob 305/00x und 6 Ob 306/00v = RdW 2001/372 ua; RIS-Justiz RS0114648). Der Hinweis der Revisionswerber auf die EU-Grundrechtscharta zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die noch rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte (Schubarth, Die EU-Grundrechtscharta - Ein…
…Sinne der Rekurswerber gestellten Vorabentscheidungsersuchen kommt für andere Verfahren keine Bindungswirkung zu (6 Ob 306/00v = RdW 2001/372; 6 Ob 305/00x; RIS-Justiz RS0114648). Der Hinweis der Revisionsrekurswerber auf die EU-Grundrechtscharta zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Diese noch rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte (Schubarth, Die EU-Grundrechtscharta - ein…
…EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). 3. Zum Revisionsrekurs gegen die verhängte Zwangsstrafe: Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich…
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