Wer den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, etwa durch Unterlassung der Anfechtung einer anderen Entscheidung, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel.
…Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel (vgl 6 Ob 21/22i; 6 Ob 302/00f; RS0114749). Die Kläger wiederum haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses wegen des rechtskräftig abgeschlossenen Hauptverfahrens in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen. Ihr Schriftsatz war daher nicht zur…
…Klägerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch ihr Untätigbleiben selbst verursacht und deshalb auch den Wegfall des Rechtsschutzinteresses selbst zu vertreten hat (vgl RIS Justiz RS0114749).…
…wie hier die Rechtsmittelwerberin durch ihren Aufhebungsantrag – den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel (RS0114749).…
…vor Einbringung des Rechtsmittels eingetretenen Wegfall der Beschwer selbst zu vertreten, scheidet ein Kostenersatzanspruch nach § 50 Abs 2 ZPO von vornherein aus (RS0114749). [20] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.…
…2 ZPO nicht. Wer nämlich den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässig gewordene Rechtsmittel (RIS-Justiz RS0114749). Davon ist auch hier auszugehen, weil der Kläger durch seinen umfassenden Unterhaltsverzicht den Wegfall der Beschwer mit zu vertreten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den…
…sich nicht, weil die Beklagte den oben beschriebenen Wegfall ihres Rechtsschutzinteresse durch ihren eigenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil selbst zu vertreten hat (vgl RIS-Justiz RS0114749 ) . Da die Klägerin auf den Wegfall der Beschwer hingewiesen hat, hat sie nach §§ 50, 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung…
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