§ 5 Abs 2 KHVG 1994 verdrängt als lex spezialis die allgemeine Regel in § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG. Die Betragsgrenzen von S 150.000,-- bzw 300.000,-- (§7 Abs 1 KHVG 1994) sind absolute Obergrenzen der Leistungsfreiheit. Eine Reduktion der vereinbarten Höchstversicherungssumme bzw der Mindestversicherungssumme ist nicht möglich.
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