Der Begriff "stationär gepflegt" in § 13 Abs 1 BPGG impliziert, dass in der betreffenden Einrichtung grundsätzlich alle Betreuungs- und Hilfsangebote vorhanden sein müssen, die zur Abdeckung der insbesondere in § 1 Abs 2 beziehungsweise § 2 Abs 2 EinstV angeführten Bedarfsbereiche erforderlich sind.
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