Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, hat es seine Entscheidung - allenfalls auf Aufforderung des Obersten Gerichtshofes - entsprechend zu ergänzen.
…des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS Justiz RS0114386). Der Umstand, dass die Kläger den Wert des Streitgegenstands mit 10.000 EUR angaben, macht einen Bewertungsausspruch des Entscheidungsgegenstands nicht entbehrlich, weil das Rekursgericht an…
…138/03t). Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen hat, wird es seine Entscheidung um einen solchen Ausspruch zu ergänzen haben (RS0114386). Sollte das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre die Revision des Klägers neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl…
…RS0043252), wird das Rekursgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS Justiz RS0114386). Sollte das Rekursgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 528 Abs 2 Z …
…Geldforderung (vgl auch RS0114182 [T2, T3]). Eine Bewertung durch das Rekursgericht ist daher unumgänglich; das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zum Auftrag einer entsprechenden Ergänzung (RS0114386). Sollte das Rekursgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, läge ein Fall des § 528…
…RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS Justiz RS0114386). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor…
…6), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS Justiz RS0114386). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor…
…Gericht zweiter Instanz auch nicht gebunden (RIS Justiz RS0043252), weshalb das Berufungsgericht den unterlassenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nachzutragen haben wird (RIS Justiz RS0114386). 3. Nur wenn das Berufungsgericht aussprechen sollte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, läge kein Fall des § 508 ZPO…
…Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS Justiz RS0114386). Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Bewertung über 5.000 EUR, nicht aber über 30.000 EUR käme, wäre nach § 508…
…wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Werts der Feststellungsbegehren ersetzt (RS0042296). Es bedarf daher einer entsprechenden Ergänzung durch das Berufungsgericht (RS0114386). [13] Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert eines oder beider Entscheidungsgegenstände übersteige 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, läge ein Fall des §…
…ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt oder nicht. Nachdem dies unterblieben ist, wird das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch nachzuholen haben (RIS Justiz RS0041371; RS0114386). [8] Sollte der Wert des – infolge gebotener Zusammenrechnung der zwei Hauptbegehren – einheitlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wären die Revisionen als absolut…
…Zwischenbereich“, weshalb ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit des § 502 Abs 3 ZPO grundsätzlich erforderlich und daher nachzutragen ist (RS0114386). 4. Das Berufungsgericht wird daher eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen haben. Sollte es den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, sind die…
…sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Zusammenrechnung nach § 55 JN ergeben. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RS0114386). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige jeweils nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO…
…die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als außerordentliches bezeichnet wird dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS Justiz RS0114386, RS0042437). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben.…
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