Im § 951 Abs 1 ABGB ist § 785 ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des § 951 Abs 2 ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen".
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