Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.
…wurde, und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an (RIS-Justiz RS0031815). Die Fragen, ob „Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz…
…eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113943).…
…Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943; RS0107768), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel von einer…
…ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht angenommen werden können. Dies gilt…
…in ihrem Zusammenhang ab (RS0031883 [T6]; RS0115693 [T1]; vgl RS0107768). Dies gilt auch für die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0113943 [T1]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn…
…als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt in der Regel daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113943). Gleiches gilt für die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äußerung vorliegt (6 Ob 324/01t). Auch die Frage, wie eine Äußerung im…
…Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS Justiz RS0031883 [T28]; vgl auch RS0113943, RS0031832). Das von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis der Erklärungsempfänger vom Inhalt der beanstandeten Äußerung im Sinn der Behauptung, nicht wirtschaftlich leistungsfähig zu…
…qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113943). 8.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind ehrverletzende Werturteile, die auf der Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen geäußert werden, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung…
…Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) in der Regel…
…Rechtsfrage auf. [18] 6.1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre ( RS0107768 ), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist ( RS0113943 ), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt ( RS0031657 [T12]), sind Fragen des Einzelfalls…
…ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht angenommen werden…
…die Vorinstanzen abgesehen - eine das jeweilige Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darin nicht zu erblicken (RIS-Justiz RS0113943). 5. Schließlich verweist der Beklagte in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs noch auf den in Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch des Obersten Gerichtshofs herangezogenen…
…konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, ab (RS0031883 [T6]; RS0115693 [T1]). Dies gilt auch für die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0113943 [T1]; RS0031883). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im…
…die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0113943). Gleiches gilt für die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist (RS0113640). [2] Im vorliegenden Fall…
…Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768) und eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass hier in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO…
…ein über ihren bloßen Wortlaut hinausgehender Bedeutungsinhalt zuzumessen ist bzw bejahendenfalls welcher ( RS0107768 [T1]; RS0031883 [T6, T28]) und ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt ( RS0113943 [T1]; RS0031883 [T17]), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – wenn keine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – keine erhebliche Rechtsfrage. [13] 1.2 …
…vertretbar gewesen wäre (RS0107768), ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883 [T30]) oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO in der Regel –…
…ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht angenommen werden können. Dies gilt…
…Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), sind Fragen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Dies gilt auch für die…
…Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht…
…vertretbar gewesen wäre (RS0107768), ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883 [T30]) oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel – von einer…
…Justiz RS0031883), die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt, sowie ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943, RS0031832 [T2]) sowie ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar. Nach ständiger…
…die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar (RIS Justiz RS0107768) bzw ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), es sei denn, es läge eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vor. Eine solche wird aber vom Kläger in seiner Revision nicht aufgezeigt. Dessen maßgebliches…
…1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), sind Fragen…
…abgesehen – eine das jeweilige Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu erblicken (RIS Justiz RS0113943). 2. Das Rekursgericht hat daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. 3. Auch der Revisionsrekurswerber führt eine erhebliche Rechtsfrage nicht aus. 3.1. Zutreffend hat…
…2.2. Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0113943). Anderes würde nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz gelten (vgl RS0113943 [T2]). 2.3. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers ist die Rechtsansicht des…
…Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht angenommen werden…
…Frage nämlich, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 123/00g; RIS Justiz RS0113943), denen - vom hier nicht vorliegenden Fall erheblicher Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die der inkriminierten Äußerung zugrunde liegenden Tatsachen werden im…
…Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. 3. Die Fragen, ob „Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz…
…vorliegender, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS-Justiz RS0113943).…
…gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883; vgl auch RS0113640) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), hängen regelmäßig stark von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass darin in der Regel keine erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs …
…zu ermitteln, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet wurden oder Werturteile (RS0031815; RS0031883). Erhebliche Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht (vgl RS0031883 [T28]; RS0113943 [T1]); nur eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts wäre aufzugreifen ( RS0113943 [T2]). [14] 2.3. Das Berufungsgericht hat die (im zweiten Posting enthaltenen) Äußerung der Beklagten, die…
…RS0078409). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318…
…Anfangs und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus (vgl Kolmasch, Zak 2011, 230). 2.1. Ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943) sowie ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar. Der Oberste Gerichtshof hat…
…Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel – von einer…
…den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0113943). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft nur die Feststellungen, nicht die rechtliche Beurteilung. Dieser liegt zu Grunde, dass der Beklagte das Bild…
…darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS Justiz RS0031883, RS0112210, RS0113640, RS0113943 ua). Gelangten die Vorinstanzen nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände und Zusammenhänge zu der Beurteilung, dass es sich bei den von der Klägerin behaupteten und trotz…
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