Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. § 10 EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
…des öffentlich rechtlichen Anspruchs die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (so ausdrücklich 4 Ob 530/68 SZ 41/80; vgl aber RIS Justiz RS0113773 und Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 10 Rz 8/1, wonach auch für die Ergänzung finanz und verwaltungsbehördlicher Titel immer der…
…§ 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren (RIS-Justiz RS0113773 = RS0000421 [T3] = 3 Ob 316/99p). Die ergänzende Entscheidung (zu einem Bruchteilstitel) ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung…
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