Nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe können als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) unter der Voraussetzung schutzfähig sein, dass es sich dabei um eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt.
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