Der Begriff des "Bruttowochenlohns" beziehungsweise "Bruttomonatslohns" im Sinn des Abschnitts C lit a des Kollektivvertrags ist mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10 Abs 3 AZG gleichzusetzen, welcher auch variable Entgeltbestandteile, wie Leistungsprämien, enthält.
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