Im Bereich des Ausgleichszulagenrechtes des ASVG kann es keine Rolle spielen, ob ein Ehegatte seiner Unterhaltsverpflichtung gegen die Gattin durch fortlaufende Leistungen oder durch eine fortwirkende einmalige Abfindung nachkommt. Die bloße Änderung der Zahlungsmodalität - an die Stelle laufender Unterhaltsleistungen tritt eine einmalige Kapitalabfindung - kann nicht dazu führen, dass der Pauschalierungstatbestand des § 294 Abs 1 ASVG nicht mehr anwendbar wäre.
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