Anders als in § 176 Abs 1 und § 179 Abs 3 StPO hat der Gesetzgeber bei der grundlegenden Reformierung des Haftrechts durch das Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) die Zustellung einer Beschlussausfertigung nicht normiert und insbesondere auch nicht angeordnet, dass der schriftliche Fortsetzungsbeschluss noch vor Ablauf der aktuellen Haftfrist dem Beschuldigten zugestellt werden und er diesen "in Händen" haben muss.
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