Einem Arbeitnehmer gebührt auf Grund des mehr als 6 Monate (hier: rund 11 Monate) vor der Konkurseröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses für den Entgeltrückstand aus diesem ungeachtet einer vom Arbeitgeber teilweise eingehaltenen Ratenvereinbarung gemäß § 3a Abs 1 IESG (idF der IESG-Novelle 1997) kein Insolvenz-Ausfallgeld.
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