Die Auswahl beziehungsweise Beauftragung eines (grundsätzlich geeigneten) Teilproduktherstellers durch den Endhersteller allein - ebenso wie etwa die Auswahl des nicht erkennbar fehlerhaften Produkts durch den Importeur - nicht als Verursachung des Fehlers im Sinne des § 12 Abs 1 PHG betrachtet werden.
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