Zur Frage, ob der Hersteller, der ein Endprodukt in den Verkehr bringt, in das ein fehlerhaftes Zulieferteil eingebaut sei, damit bereits als Verursacher dieses Produktfehlers im Sinne des § 12 Abs 1 PHG anzusehen sei und somit als Regressberechtigter nach dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich nicht in Frage kommt.
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