Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf solche Gebäude, die mit Messvorrichtungen ausgestattet sind und auch auf solche, in denen zwar noch keine Vorrichtungen vorhanden sind, hinsichtlich derer aber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Messvorrichtungen besteht. Das in § 6 HeizKG normierte Recht jedes Wärmeabnehmers zur Erwirkung der Installation von Messvorrichtungen und die damit korrespondierende Installationspflicht des Wärmeabgebers ist nur eine Ausformung des in § 3 Abs 1 Z 2 HeizKG angeführten Tatbestandselementes einer Ausstattungspflicht. Daneben kommen auch andere zivilrechtliche, vor allem aber öffentlich-rechtliche Pflichten zur Ausstattung des Gebäudes mit Messvorrichtungen in Betracht.
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