Wurde das Amt für Jugend und Familie von der Mutter gemäß § 212 Abs 2 ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut, kommt dem Amt für Jugend und Familie die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zu, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des § 9 Abs 2 UVG nicht eintreten konnten.
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