Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt § 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation ist nicht auf den mit dem Vormieter vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf jene Vorstellungen abzustellen, die der Gesetzgeber des MRG mit dem in § 1 MRG verwendeten Begriff "Wohnung" verband.
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