Die vom Versicherten für den mitversicherten Ehegatten nach § 63 Abs 4 B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen sind eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; sie sind daher außer bei einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, wonach der Behandlungsbeitrag zusätzlich zum Unterhalt zu leisten ist auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.
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