Eine Zurückweisung von Anträgen nach § 25 Abs 2 BPGG hängt von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen darf seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sein. Weiters ist Voraussetzung, daß im Antrag keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt wird. Als wesentliche Änderung sind vor allem auch solche Umstände anzusehen, die - bejahendenfalls - die Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe erforderlich machten. Es bedarf keiner allmonatlichen (oder gar in noch kürzeren Abständen vorzunehmenden) Neubemessung. Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar.
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