Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß § 28 KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.
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