Die durch einen Zusammenschlußvertrag nach Art IV § 23 UmgrStG bewirkte Übertragung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens in das Vermögen einer GmbH, wodurch eine (hier atypische) stille Gesellschaft entsteht, ist gemäß § 3 Z 15 FBG im Firmenbuch der übernehmenden Gesellschaft einzutragen.
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