Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage (hier Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB) aufgehoben werden.
…der bei Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehende Anspruch durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der Sachverhaltsgrundlage (nicht bloß der Beweislage [Bescheinigungslage], vgl RIS-Justiz RS0111932) materiell erloschen sei. Darüber ist - wie schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung - in einem Bescheinigungsverfahren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0111139). Diese Rechtslage wird im Rechtsmittel…
…einer einstweiligen Verfügung führen kann, nicht einheitlich beantwortet. 2.1.1. Unstrittig ist, dass eine bloße Änderung der Beweislage (Bescheinigungslage) die Aufhebung nicht rechtfertigen kann (RIS Justiz RS0111932, RS0088263). Mit diesem Einwand machte der Gegner der gefährdeten Partei in Wahrheit nur geltend, dass die einstweilige Verfügung schon zu Unrecht bewilligt worden sei; das…
… 1 Z 2 EO den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses infolge nachträglich geänderter Verhältnisse voraus; eine bloße Änderung der Beweislage ist kein Aufhebungsgrund (RIS Justiz RS0111932; RS0088263; König , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 3 , Rz 8/17; G. Kodek in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, § 399 Rz 2…
Rückverweise