Kündigungsgeschützte Teilzeitarbeit liegt nur dann vor, wenn die für den Kündigungsschutz erforderlichen Voraussetzungen wie Schwangerschaft oder Karenz in dem Dienstverhältnis eingetreten sind, in dem die Teilzeitarbeit begehrt wird. Auch die Motive der Regelung, wie die Beibehaltung des Kontaktes zum Betrieb und zum Beruf sind Anhaltspunkte für diese Rechtsauffassung. Wird Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstgeber eingegangen, so fällt dieses Dienstverhältnis sohin nicht unter die Kündigungsschutzbestimmungen, weil keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 15c MSchG vorliegt.
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