Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142 idF der Nov BGBl I 1998/100, beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz weiterzuverwenden. Die in § 8b Abs 7 BAG angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen umfaßt nämlich nicht solche Regelungen, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre, angewendet werden können.
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