Auch die Steuerspaltung hat die der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz dienenden zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten. Auf die nach den §§ 38a ff UmgrStG beschlossene Steuerspaltung sind die Verfahrensbestimmungen des Spaltungsgesetzes nicht anzuwenden.
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