Wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG können all jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind.
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