Der Braunutzen ist ein dingliches Recht, das Zubehör eines Grundbuchskörpers ist und rechtlich gleich wie die Hauptsache zu behandeln ist. Der Erwerb einer Dienstbarkeit an diesem Recht hat daher gemäß § 481 Abs 1 ABGB durch Einverleibung im Grundbuch zu geschehen.
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