Zu dem in § 5 GenG festgesetzten zwingenden Inhalt des Genossenschaftsvertrags können weitere Bestimmungen kommen, die auch Nebenpflichten der Genossenschafter festlegen können. Als Nebenpflichten kommen vor allem Nebenleistungen in Betracht; überdies werden Lieferungs-(Andienungs-) oder Abnahmepflichten zugelassen.
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