Die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgeberechtigter Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach § 9 PSG kein eigenes Vermögen widmet. Vor Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein Eintragungsgesuch der Privatstiftung vom Firmenbuchgericht abzuweisen.
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