Die nach § 8 Abs 3 MRG zu ersetzenden Beeinträchtigungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen; § 8 Abs 3 MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten. Schäden, die Jahre später, zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes auftreten, fallen nicht darunter.
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