Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß § 6 Abs 2 AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, sind nichtig.
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