Die Regelung des § 49a Abs 1 MRG idF 3.WÄG, für die Durchsetzbarkeit der Befristung komme es auf das Recht des Abschlusszeitpunkts an, wurde in § 49b Abs 7 MRG nF wiederholt. Die Wirksamkeit einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Befristungsvereinbarung richtet sich demnach nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die neue "automatische" Verlängerung eines Zeitmietvertrags nach § 29 Abs 4a MRG nF gilt indes zufolge der Übergangsregelung des § 49b Abs 9 MRG nF auch für solche Zeitmietverträge, die noch vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 geschlossen wurden, aber erst nach dem 1. September 1997 enden.
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