Unter dem Begriff "Teilnehmer" im Sinn des § 12 NTG werden alle jene Personen verstanden, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben, und darüberhinaus jene, aus deren Verhalten im Sinn des § 863 ABGB abzuleiten ist, daß sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben.
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