Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs 2 MSchG ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf beschreibende Kennzeichen des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG beschränkt ist und eine Anwendung auf Fälle des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG damit offenbar nicht beabsichtigt war.
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