Eine erst in Herstellung begriffene Sache kann als solche nicht beschädigt werden, Sachbeschädigung und mangelhafte Herstellung einer Sache schließen einander begrifflich aus. Die für eine zusätzliche Behandlung des Werkstücks aufgewendeten Kosten und der Betrag, um den der Besteller den Werklohn (wegen mangelhafter Lieferung) minderte, stellen "reine" Vermögensschäden und keine nach § 1 Abs 1 PHG ersatzfähigen Sachschäden dar.
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