Auch das Prekarium ist unbeschadet der mißverständlichen Diktion des § 974 ABGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies bedeutet aber nicht, daß der Prekariumsgeber dem Prekaristen gegenüber im Sinn des § 1313a ABGB zu einer Leistung verpflichtet ist. Dem entspricht, daß es schon bisher einhellige Auffassung war, daß die angeführte Gesetzesstelle bei einer bloßen Gefälligkeitszusage nicht anzuwenden ist.
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