Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des § 3 Abs 4 MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
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