Das BPGG will nur die Personen erfassen, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen. Kann eine Person die Verrichtungen des täglichen Lebens, ohne die sie der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (§ 1 EinstV) und die zur Sicherung der Existenz der eigenen Person erforderlich sind (§ 2 EinstV), noch weitgehend selbst vornehmen, dann besteht kein Pflegebedarf im Sinne des BPGG, auch wenn diese Person infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen etwa außerstande wäre, bestimmten Verpflichtungen Dritten gegenüber - seien sie vertraglicher oder auch familienrechtlicher Natur - nachzukommen.
Hier: Unfähigkeit, den Haushalt für die gesamte Familie zu führen, ist nicht pflegegeldrelevant.
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