Wie detailliert die Sachverhaltsfeststellungen sein müssen, "um eine korrekte rechtliche Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel im objektiven Sinn des § 1 Abs 1 AMG vornehmen zu können", hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher insoweit nicht vor.
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