Wenn das Rechtsmittelgericht auf Grund einer erfolgreichen Strafberufung eine Geldstrafe gem § 16 FinStrG abändert, hat es für die neu verhängte Geldstrafe wieder eine (neue) Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, auch für den Fall, daß deren Ausmaß nicht (ausdrücklich) angefochten wurde.
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